Brief des KLRÖ zur Beihilfe zur Selbsttötung an den Gesetzgeber
Wien, 4. Jänner 2021
Der Katholische Laienrat ist sehr bestürzt über die Entscheidung des VfGH, die Beihilfe zur Selbsttötung für straffrei zu erklären. Er kann die mit Berufung auf ein umstrittenes Begriffsverständnis von Selbstbestimmung (Autonomie) gefasste Entscheidung nicht verstehen, dass das Verbot der Beihilfe „einen besonders intensiven Eingriff in das Recht des Einzelnen darstellen (kann)“. Damit wird der Grundsatz (und der bisher in Österreich geltende parlamentarische und in einer Enquete bestätigte Konsens), dass ein Mensch nicht „durch die Hand anderer Menschen“ sterben darf, grundsätzlich eingeschränkt. Maßnahmen, die den Tod eines Menschen/eines Patienten zum direkten Ziel haben, sind nach Meinung des KLRÖ als ethisch nicht vertretbar abzulehnen.
Handlungen, die etwa die Schmerzlinderung als eindeutiges Ziel haben und den Tod "bloß" in Kauf nehmen, sind zwar ethisch verantwortbar; eine Abwägung zwischen dem Grad der Schmerzlinderung und der gleichzeitigen Verkürzung des Lebens ist jedoch unbedingt erforderlich. Lebensverlängernde Maßnahmen müssen nicht immer Priorität haben. Patientenautonomie und -verfügung stellen sicher, dass jeder/jede eine Behandlung verweigern kann, auch wenn durch das Unterlassen einer nicht mehr angemessenen medizinischen Maßnahme Sterben zugelassen wird.
Unverzichtbar ist auch die Respektierung der Würde und Selbstverantwortung der angesprochenen Mithelfer, die durch die neue Rechtslage gefährdet erscheint. Diese werden durch die neue Rechtslage in eine zwiespältige Situation gebracht. Im Besonderen dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht dazu gezwungen oder gedrängt werden, gegen ihr Gewissen zur Tötung eines Menschen beizutragen. Auch ein Sterbender darf nicht ethisch rechtfertigbar einen anderen Menschen veranlassen, unethisch zu handeln.
Wenn nun die sehr differenzierte österreichische Rechtsprechung in diesem Bereich durch die Straffreiheit der Beihilfe zur Selbsttötung grundlegend verändert werden soll, besteht die Gefahr, dass dann Suizidhilfe als „Normalfall“ der Sterbebegleitung gesehen wird. Um das zu verhindern, müssen jetzt klare und eindeutige Bedingungen und Begründungen für Straflosigkeit festgelegt werden. Bei der notwendigen, aber schwierigen Abgrenzung der zur Anforderung der Beihilfe zur Selbsttötung berechtigten Personen müssen allerdings schwer festzustellende und rechtlich schwer fassbare Tatbestände definiert werden: z. B. „unheilbare Krankheit“, „fehlende Lebensqualität“ „begrenzte Lebenserwartung“, „ernsthaftes Verlangen“ (des Patienten). Es kann ja doch nicht Intention des VfGH sein, bei jeder beliebigen vorgebrachten Begründung für das Verlangen nach Beihilfe zur Selbsttötung (z. B. aus Liebeskummer, Verzweiflung, Lebensmüdigkeit oder psychischer Erkrankung wie Depression) diese Beihilfe straffrei zu stellen.
Bei einer vom VfGH verlangten neuen gesetzlichen Regelung geht es vor allem darum, abzuwägen zwischen dem Schutz gegen einen Rechtfertigungsdruck auf eine große Anzahl von Menschen, die trotz eines schweren Leidens oder einer Behinderung weiter leben wollen, sowie ihrem Schutz vor finanziellen und anderen Interessen ihres Umfeldes, und andererseits dem Schutz von vermutlich wenigen Menschen, die straffrei bleiben wollen, wenn sie aus schwer objektivierbaren oder einfach nur subjektiv als ethisch gerechtfertigt empfundenen Motiven bei der Selbsttötung behilflich sind.
Die Erfahrung zeigt, dass der Wunsch, nicht mehr zu leben bedeutet, nicht mehr so wie aktuell zu leben. Also nicht mit Schmerz, mit Symptomen, und vor allem nicht im Bewusstsein, von anderen als Belastung empfunden zu werden. Die Senkung der Schwelle der Straffreiheit für den assistierten Suizid wird gerade letzteres massiv verstärken.
Aus diesen Gründen sind die Möglichkeiten des Missbrauchs unter Verwendung vorgeschobener Begründungen und die Erfahrungen mit der Freigabe dieser Maßnahme in anderen Ländern, die zu großer Vorsicht mahnen (z. B. Zunahme der Fälle, Ausweitung und Aufweichung der Begründungen, gewerbliche Nutzung), zu erforschen, zu berücksichtigen und möglichst zu vermeiden.
Des Weiteren ist die permanente Begleitforschung zu diesen Entwicklungen gesetzlich zu verankern. Die Ergebnisse dieser Begleitforschung sind dem Gesetzgeber regelmäßig vorzulegen, damit entsprechende notwendig werdende Gesetzesänderungen eingeleitet werden können.
Jedenfalls ist der schon lange und auch vom VfGH geforderte flächendeckende und ausreichend dotierte Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung dringend sicherzustellen.
Der KLRÖ fordert Sie auf, die vom VfGH geforderten gesetzlichen Änderungen mit größter Vorsicht, mit gebührender Sorgfalt, vollem Verantwortungsbewusstsein für die weitreichenden Konsequenzen dieser Neuerungen und unter Berücksichtigung der hier angeführten Argumente zu erarbeiten.
Für den Katholischen Laienrat Österreich
HR Mag. Wolfgang Rank