Resolution zu Religionsfreiheit und Corona
Der Katholische Laienrat Österreichs (KLRÖ) begrüßt, dass das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die Aufhebung der Ausnahmebestimmung in der aktuellen COVID-19-Basismaßnahmenverordnung zum Anlass genommen hat, eine Regelung zu schaffen, die auf Besonderheiten religiöser Gemeinschaften Rücksicht nehmen will.
Der KLRÖ nimmt dies zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zuletzt erfolgte Gleichsetzung von religiöser Betätigung und der Ausübung der Kunst unzutreffend ist: Während die Ausübung der Kunst und ihre Vermittlung als individuelles Grundrecht der Kunstschaffenden geregelt ist, ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit einerseits jedem Glaubenden, und andererseits den Religionsgemeinschaften in ihrer jeweiligen Gesamtheit gewährleistet. Glaubende, die an einer religiösen Handlung mitwirken, sind nicht „Konsumenten“ einer religiösen Handlung, sondern üben in tätiger Teilnahme ihre verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit aktiv aus.
Diese Besonderheit hätte nach Auffassung des KLRÖ eine Bereichsausnahme des religiösen Bereichs ebenso gerechtfertigt wie dies beispielsweise bei den Universitäten in zutreffender Weise nicht in Frage gestellt wurde.
Aus Sicht des KLRÖ ist auch die in der Verordnung jetzt vorgenommene Gleichsetzung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften problematisch: Aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Ungleiches ungleich zu behandeln, hat der Gesetzgeber eine religionsrechtliche Differenzierung geschaffen, die auch in anderen Regelungen, beispielsweise im Pandemierecht, berücksichtigt werden sollte.
Das verfassungsrechtlich geschützte Recht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, muss bei der künftigen Gestaltung aller staatlichen Regelungen und der Kontrolle deren Einhaltung geachtet werden.
Beschlossen von der Vollversammlung des KLRÖ am 22.10.2022